Bundesverfassungsgericht setzt "Transsexuellengesetz" teilweise ausser Kraft
Aus der Urteils-Begründung vom 20.12.2005:
"Die vom Gesetzgeber aus dem inzwischen überholten wissenschaftlichen
Erkenntnisstand gezogenen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des
Personenstandes von Transsexuellen und ihrer Möglichkeit, eine rechtlich
abgesicherte Partnerschaft einzugehen, sind auf der Basis der gewonnenen
neuen Erkenntnisse daher nicht mehr gerechtfertigt. Denn sie zwingen in
ihrem Zusammenspiel einen homosexuell orientierten Transsexuellen in
unzumutbarer Weise dazu, bei Eingehen einer rechtlich abgesicherten
Partnerschaft auf einen Vornamen zu verzichten, der seine empfundene
Geschlechtszugehörigkeit zum Ausdruck bringt. Solange das Recht einem
Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung mit homosexueller Orientierung
nicht die Möglichkeit eröffnet, ohne Verlust seines Vornamens, der
seiner empfundenen Geschlechtszugehörigkeit entspricht, eine rechtlich
gesicherte Partnerschaft einzugehen, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschließung damit verfassungswidrig
und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
Dem Gesetzgeber stehen für die insoweit gebotene Neuregelung mehrere
Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos
streichen. Er könnte aber auch das Personenstandsrecht dahingehend
ändern, dass ein nach gerichtlicher Prüfung anerkannter Transsexueller
ohne Geschlechtsumwandlung rechtlich dem von ihm empfundenen Geschlecht
zugeordnet wird, so dass er bei gleichgeschlechtlicher Orientierung eine
Lebenspartnerschaft eingehen kann. Schließlich bliebe die Möglichkeit,
homosexuell orientierten Transsexuellen durch entsprechende Ergänzung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Lebenspartnerschaft
zu eröffnen."
(www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20051206_1bvl000303)