Bundesverfassungsgericht setzt "Transsexuellengesetz" teilweise ausser Kraft

Aus der Urteils-Begründung vom 20.12.2005:

"Die vom Gesetzgeber aus dem inzwischen überholten wissenschaftlichen Erkenntnisstand gezogenen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des Personenstandes von Transsexuellen und ihrer Möglichkeit, eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft einzugehen, sind auf der Basis der gewonnenen neuen Erkenntnisse daher nicht mehr gerechtfertigt. Denn sie zwingen in ihrem Zusammenspiel einen homosexuell orientierten Transsexuellen in unzumutbarer Weise dazu, bei Eingehen einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft auf einen Vornamen zu verzichten, der seine empfundene Geschlechtszugehörigkeit zum Ausdruck bringt. Solange das Recht einem Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung mit homosexueller Orientierung nicht die Möglichkeit eröffnet, ohne Verlust seines Vornamens, der seiner empfundenen Geschlechtszugehörigkeit entspricht, eine rechtlich gesicherte Partnerschaft einzugehen, ist der durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG bewirkte Verlust des Vornamens bei Eheschließung damit verfassungswidrig und die Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

Dem Gesetzgeber stehen für die insoweit gebotene Neuregelung mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos streichen. Er könnte aber auch das Personenstandsrecht dahingehend ändern, dass ein nach gerichtlicher Prüfung anerkannter Transsexueller ohne Geschlechtsumwandlung rechtlich dem von ihm empfundenen Geschlecht zugeordnet wird, so dass er bei gleichgeschlechtlicher Orientierung eine Lebenspartnerschaft eingehen kann. Schließlich bliebe die Möglichkeit, homosexuell orientierten Transsexuellen durch entsprechende Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Lebenspartnerschaft zu eröffnen."
(www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20051206_1bvl000303)